(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) 1Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
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(4) 1Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ bestehen folgende Vorgaben:
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(5) 1Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben:
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(6) 1Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
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