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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin – MechatronikerAusbV

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Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

§ 19 Kursivdruck: Muss richtig "§§ 9 bis 16" lauten

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25