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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin – MechatronikerAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25