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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin – MechatronikerAusbV

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(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25