print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin – MechatronikerAusbV

arrow_right

Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25