(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 17 u. 19 F 2018-06-07 +++)
Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
4Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem“.
(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,
(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Fachgespräche und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
(6) 1Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen.
2Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) 1Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem | 40 Prozent, |
| 2. | Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
| 3. | Arbeitsplanung | 12 Prozent, |
| 4. | Funktionsanalyse | 12 Prozent, |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 6 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“, „Funktionsanalyse“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
1Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
2
(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT- Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(2) 1Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen.
2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.
(3) 1Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen.
2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren.
3Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
(4) 1Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen.
2Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe.
3Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.
(5) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet.
2Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.
–§ 19 Kursivdruck: Muss richtig "§§ 9 bis 16" lauten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 und 4 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) |
|
||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) |
|
||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||||
| 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) |
|
||||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) |
|
4* | |||
|
3 |
|||||
|
3* |
|||||
|
3 |
|||||
| 7 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) |
|
5* | |||
|
3* | |||||
| 8 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) |
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere
|
5* |
|||
| 9 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) |
|
3 |
|||
| 10 | Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) |
|
11 | |||
| 11 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) |
|
6 | |||
| 12 | Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) |
|
8 | |||
|
5 | |||||
| 13 | Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) |
|
8 | |||
| 14 | Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) |
|
3 | |||
|
4 | |||||
|
4 | |||||
| 15 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) |
|
4 | |||
|
9 | |||||
| 16 | Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) |
|
4 | |||
|
4 | |||||
| 17 | Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) |
|
6 | |||
|
14 | |||||
| 18 | Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) |
|
6 | |||
|
12 |
|||||
| 19 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) |
|
4 | |||
|
12 | |||||
| 20 | Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) |
|
2 | |||
|
14 |
|||||
| 21 | Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) |
|
13 | |||
Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
| Lfd. Nr. |
Teil der Zusatzqualifikation |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen |
|
8 |
| 2 | Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen |
|
|
| 3 | Betreiben von vernetzten Systemen |
|
Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung
| Lfd. Nr. |
Teil der Zusatzqualifikation |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen |
|
8 |
| 2 | Anpassen von Softwaremodulen |
|
|
| 3 | Testen von Softwaremodulen im System |
|
Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
| Lfd. Nr. |
Teil der Zusatzqualifikation |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Entwickeln von Sicherheitsmaßnahmen |
|
8 |
| 2 | Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen |
|
|
| 3 | Überwachen der Sicherheitsmaßnahmen |
|
Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
| Lfd. Nr. |
Teil der Zusatzqualifikation |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Modellieren von Bauteilen |
|
8 |
| 2 | Vorbereiten von additiver Fertigung |
|
|
| 3 | Additives Fertigen von Produkten |
|