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Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen – MBPlG

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(1) 1Erfordert die Linienführung einer Magnetschwebebahn eine Kreuzung mit einem anderen öffentlichen Verkehrsweg oder erfordert die Linienführung eines öffentlichen Verkehrsweges die Kreuzung mit einer Magnetschwebebahn, so hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden.
2Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.
3Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen.

(2) Öffentliche Verkehrswege sind

1.
die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn ihre Fahrzeuge auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
2.
die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern,
3.
die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
4.
die Wasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

Zuletzt geändert durch Art. 330 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25