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Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen – MBPlG

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(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.

(2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.

Zuletzt geändert durch Art. 330 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25