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Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen – MBPlG

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(1) 1Die Anlagen an Kreuzungen hat, soweit sie Magnetschwebebahnanlagen sind, der Magnetschwebebahnunternehmer, soweit sie Anlagen anderer Verkehrswege sind, der andere Beteiligte zu erhalten.
2Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung.

(2) Die durch das Kreuzungsbauwerk zusätzlich entstehenden Kosten der Erhaltung hat der Beteiligte zu tragen, der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage zu tragen hat.

(3) Hat ein Beteiligter nach § 9 Abs. 4 und 5 Herstellungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, so ist er verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Kosten der Erhaltung im Sinne des Absatzes 2 beizutragen.

(4) 1Der zur Übernahme der Kosten der Erhaltung Verpflichtete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei der Erfüllung ihrer Erhaltungsaufgaben durch die Kreuzungsanlagen erwachsen.
2Dies gilt auch für die Mehrkosten der Erhaltung der Kreuzungsanlagen außerhalb des Kreuzungsbauwerks.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn etwas anderes vereinbart wird.

Zuletzt geändert durch Art. 330 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25