(1) 1Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
2Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten.
3Die Prüfungsakte wird zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht.
(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.