(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet.
2Die Mitglieder der Auswahlkommissionen werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.
(2) 1Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern.
2Mindestens ein Mitglied muss Beamtin oder Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter der Deutschen Bundesbank sein.
3Die weiteren Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein.
4Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für eine Laufbahn des Bankdienstes verfügen.
5Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.
2Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.
(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern.