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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank – MBankDVDV

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(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Ersetzt V 2030-8-3-2 v. 11.8.2011 I 1717 (MBankDAPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25