print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank – MBankDVDV

arrow_left arrow_right

(1) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Ersetzt V 2030-8-3-2 v. 11.8.2011 I 1717 (MBankDAPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25