(1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Begriffe werden die Begriffe in der in den §§ 2 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) 1Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe wie folgt bestimmt: