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Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV

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1Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt.
2Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 392
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26