print

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche – MarkschBergV

arrow_left arrow_right

1Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren.
2Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25