Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV

arrow_left

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1722 - 1723)



Teil 1

Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen


    Fristen
in Monaten
 1  Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1  Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
  Steinkohle  3
   Höhenfestpunktriss 24
   Halden 12
  Braunkohle  6
   Höhenfestpunktriss 24
   Halden 12
  Erze, Salze  6
   Höhenfestpunktriss 48
   Halden 12
  Sole, sonstige Bodenschätze 12
1.2  Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
  Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von  6
1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
  Steinkohle 12
  Braunkohle 12
   Höhenfestpunktriss 24
  Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande 48
  Sonstige Bodenschätze 24
1.3  Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
  Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von  
 6
  nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung
 
unverzüglich
  Kohlenwasserstoffe 24
  Erdwärme 48
  Solegewinnungskavernen 24
  Sonstige Aussolungen 24
 2  Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen  
2.1  Untergrundspeicherung  
2.1.1 Kavernenspeicher  
  Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von  
 6
  nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung
 
unverzüglich
2.1.2 Porenspeicher 12
2.1.3 Speicherbergwerke  6
   Halden 12
2.2  Versuchsgruben 24
2.3  Gewinnung in alten Halden 24


Teil 2

Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:


1
die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2
betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3
bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4
Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,
5
Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6
Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7
Gebirgsschlagstellen,
8
geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print