α
MarkschBergV
print
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche – MarkschBergV
arrow_right
§ 1 Anwendungsbereich
link
anchor
Diese Verordnung gilt für
1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach
§ 2
des Bundesberggesetzes
,
2.
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.
Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung