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Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche – MarkschBergV

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Diese Verordnung gilt für

1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2.
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25