Diese Verordnung gilt für
(1) 1Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen.
2Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984)
3Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden.
4Sie müssen begründet und dokumentiert werden.
(2) 1Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein.
2Instrumente und Geräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.
(3) 1Rissliche Darstellungen müssen richtig, nachvollziehbar, übersichtlich und lesbar sein.
2Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.
(4) 1Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind.
2Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben.
3Eintragungen in Dokumentationen, im Risswerk oder in sonstigen risslichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, dass sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(5) 1Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.
2Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muss erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.
(1) 1Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen.
2Risswerke, welche auf der Grundlage nicht mehr gebräuchlicher Geobasisdaten angefertigt wurden, dürfen fortgeführt werden, wenn die dann verwendeten Geobasisdaten den vorgeschriebenen Geobasisdaten zugeordnet werden können.
(2) 1Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen.
2Für die Küstengewässer dürfen auch Geobasisdaten nach Absatz 1 verwendet werden, wenn eine Zuordnung zu den Geobasisdaten nach Satz 1 gegeben ist.
(1) 1Vermessungen über Tage sind an die amtlichen Netze anzuschließen.
2Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen.
3Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen.
(2) 1Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen.
2In den Fällen, in denen ein Anschluss an amtliche Netze nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe geeigneter Messverfahren durchzuführen.
(3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlusspunkte und Anschlusswerte zu überprüfen.
(4) 1Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken.
2Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen.
3Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.
(1) 1Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes durchzuführen.
2Sie sind durch Orientierungsmessungen an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen.
3Das Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und abschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend durch durchgehende Messungen zu ersetzen.
4§ 4 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewinnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die an das Hauptzugnetz anzuschließen sind und nicht länger als 1 000 m sein dürfen.
(1) 1Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck.
2Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.
(2) 1Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden.
2In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden.
3Die erzielte Messgenauigkeit ist anzugeben.
1Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren.
2Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.
(1) 1Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden.
2Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.
(2) 1Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden.
2Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden.
3Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden.
(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.
(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.
(1) 1Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile.
2Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend.
3Für die Anfertigung der Bestandteile sind zweckentsprechende haltbare Zeichengrundstoffe zu verwenden.
4Das Risswerk kann auf Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektronischer Form nach den Grundsätzen der digitalen Langzeitarchivierung vorgehalten oder mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit angefertigt werden.
5Die Zustimmung zu Anträgen kann befristet werden.
6Bei Abschluss des Risswerks entscheidet die zuständige Behörde, ob das abgeschlossene Risswerk in elektronischer Form eingereicht werden kann.
(2) 1In die risslichen Darstellungen sind Höhen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen.
2Als Grundlage für die Angaben sind die Geobasisdaten nach § 3 zu verwenden.
(3) 1Der Inhalt eines Risses muss in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern.
2Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zusammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) 1Wird in Bestandteilen des Risswerks der Betriebszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen Eintragungen zulässig.
2Zuvor ist eine dauerhafte Kopie anzufertigen und zum Risswerk zu nehmen.
(5) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen Maßstäben oder Blattschnitten dargestellt werden, wenn der Zusammenhang im Risswerk erkennbar bleibt.
(6) 1Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle, Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspeichern in einem Abstand bis zu 200 m von seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat der Unternehmer in sein Risswerk eintragen zu lassen (Nachbarbaue).
2Der benachbarte Unternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf Anforderung des eintragungspflichtigen Unternehmers die für die Eintragung des Risswerks erforderlichen Auszüge aus dem Risswerk oder aus sonstigen Darstellungen zur Verfügung zu stellen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die rissliche Darstellung von Standwasserbereichen, Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluss von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlagstellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f.
(1) 1Der Unternehmer hat das Risswerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen.
2Die zwei Stücke des Risswerks (§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein.
3Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Absatz 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu erfolgen.
(2) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
(3) 1Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt:
2
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für
(2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer
(1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2, 1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen, die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.
(4) 1Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,
(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.
(2) 1Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden.
2§ 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass
Messungen nach § 15 Absatz 3 dürfen nur für Gebiete verlangt werden, in denen
| d = 20 mm + s * 20 mm/km |
| Gesamtlänge des Hauptzuges bis | Richtungsbestimmungen zwischen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| km | 1 km und 2 km | 2 km und 3 km | 3 km und 4 km | 5 km und 6 km | 7 km und 8 km |
| 5 | x | ||||
| 6 | x | ||||
| 7 | x | x | |||
| 8 | x | x | x | ||
| 9 | x | x | x | ||
| 10 | x | x | x | x | |
| d = 40 mm + s * 40 mm/km |
| voraussichtliche Gesamtlänge | Betrag |
|---|---|
| bis 330 m | 40 mgon |
| bis 600 m | 30 mgon |
| bis 1 000 m | 20 mgon |
| d = 5 mm + L * 125 mm/km |
| Messzweck | Betrag |
|---|---|
| Höhenfestpunktnetz | d = 75 · |
| Höhenmessungen allgemeiner Art | d = 300 · |
| Klasse | Betrag |
|---|---|
| I | d = 2 · |
| II | d = 3 · |
| III | d = 10 · |
| Klasse | Betrag |
|---|---|
| I | d = 1 mm + s * 10 mm/km |
| II | d = 3 mm + s * 20 mm/km |
| III | d = 5 mm + s * 40 mm/km |
| Klasse | Betrag |
|---|---|
| I | 1 mgon |
| II | 3 mgon |
| III | 10 mgon |
| Klasse | Lage oder Höhe Betrag |
|---|---|
| I | 5 mm |
| II | 10 mm |
| III | 40 mm |
| Klasse | Lage oder Höhe Betrag |
|---|---|
| I | 3 mm |
| II | 5 mm |
| III | 20 mm |
| Messungen insbesondere für | Klasse |
|---|---|
| räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen | I |
| empfindliche bauliche Anlagen | II |
| räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen | III |
| Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
|---|---|---|---|---|
| Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
| Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 | |
| Tageriss | Teil 2 Nummer 3 | Verzeichnis über | ||
| Sohlenriss/Zwischen- sohlenriss |
Teil 2 Nummer 4 | a) | Standwasserbereiche | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a |
| Gewinnungsriss | Teil 2 Nummer 5 | b) | Brandherde, Brandfelder | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe b |
| Schnittriss | Teil 2 Nummer 6 | c) | Dämme zum Abschluss von Grubenbauen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe c |
| Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis |
Teil 2 Nummer 9 | d) | Durchörterungen der Lagerstätte, wenn nicht im Sohlen- oder Gewinnungsriss dargestellt |
Teil 2 Nummer 17 Buchstabe d |
| e) | Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen |
Teil 2 Nummer 17 Buchstabe e | ||
| f) | Gebirgsschlagstellen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe f | ||
| g) | Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe g | ||
| Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
|---|---|---|---|---|
| Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
| Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 | |||
| Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
|---|---|---|---|---|
| Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
| Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Tageriss | Teil 2 Nummer 3 | |
| Gewinnungsriss | Teil 2 Nummer 7 | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 | |
| Wiedernutzbarmachungs- riss | Teil 2 Nummer 15 | |||
| Zusätzlich | ||||
| bei Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung: | bei Braunkohlen- gewinnungsbetrieben: | |||
| Grundwasserriss | Teil 2 Nummer 8 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 | |
| Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | |||
| Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
|---|---|---|---|---|
| Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
| Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 | |
| Bohrlochriss | Teil 2 Nummer 14 | |||
| Betriebsgrundriss | Teil 2 Nummer 10 | |||
| Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich: |
||||
| Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | |||
| Für Aussolungsbetriebe zusätzlich: | ||||
| Kavernenriss für Sole- gewinnungskavernen |
Teil 2 Nummer 11 | Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen |
Teil 2 Nummer 17 Buchstabe g | |
| Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
|---|---|---|---|---|
| Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
| Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | |||
| Betriebsgrundriss | Teil 2 Nummer 10 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 | |
| Bohrlochriss | Teil 2 Nummer 14 | |||
| Für Kavernenspeicher zusätzlich: | ||||
| Kavernenriss | Teil 2 Nummer 11 | Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe g | |
| Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | |||
| Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
|---|---|---|---|---|
| Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
| Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 | |
| Tageriss | Teil 2 Nummer 3 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 | |
| Sohlenriss/Zwischen- sohlenriss | Teil 2 Nummer 4 | Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe c | |
| Speicherriss | Teil 2 Nummer 12 | |||
| Schnittriss | Teil 2 Nummer 6 | |||
| Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | |||
| Grubenbild | Sonstige Unterlagen | |||
|---|---|---|---|---|
| Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt | |
| Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | ./. | ./. | |
| Gewinnungsriss für alte Halden | Teil 2 Nummer 13 | |||
| Fristen in Monaten |
||
|---|---|---|
| 1 | Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe | |
| 1.1 |
|
|
| Steinkohle | 3 | |
| Höhenfestpunktriss | 24 | |
| Halden | 12 | |
| Braunkohle | 6 | |
| Höhenfestpunktriss | 24 | |
| Halden | 12 | |
| Erze, Salze | 6 | |
| Höhenfestpunktriss | 48 | |
| Halden | 12 | |
| Sole, sonstige Bodenschätze | 12 | |
| 1.2 |
|
|
| 1.2.1 | Übertägige Aufsuchungsbetriebe | |
| Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von | 6 | |
| 1.2.2 | Übertägige Gewinnungsbetriebe | |
| Steinkohle | 12 | |
| Braunkohle | 12 | |
| Höhenfestpunktriss | 24 | |
| Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande | 48 | |
| Sonstige Bodenschätze | 24 | |
| 1.3 |
|
|
| Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von |
6 |
|
| nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung |
unverzüglich |
|
| Kohlenwasserstoffe | 24 | |
| Erdwärme | 48 | |
| Solegewinnungskavernen | 24 | |
| Sonstige Aussolungen | 24 | |
| 2 | Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen | |
| 2.1 |
|
|
| 2.1.1 | Kavernenspeicher | |
| Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von |
6 |
|
| nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung |
unverzüglich |
|
| 2.1.2 | Porenspeicher | 12 |
| 2.1.3 | Speicherbergwerke | 6 |
| Halden | 12 | |
| 2.2 |
|
24 |
| 2.3 |
|
24 |