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Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche – MarkschBergV

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(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.

(2) 1Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden.
2§ 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass

1.
eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und
2.
eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.
Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messungen darzustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25