(1) 1Vermessungen über Tage sind an die amtlichen Netze anzuschließen.
2Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen.
3Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen.
(2) 1Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen.
2In den Fällen, in denen ein Anschluss an amtliche Netze nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe geeigneter Messverfahren durchzuführen.
(3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlusspunkte und Anschlusswerte zu überprüfen.
(4) 1Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken.
2Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen.
3Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.