(1) 1Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck.
2Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.
(2) 1Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden.
2In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden.
3Die erzielte Messgenauigkeit ist anzugeben.