Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436