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Landwirtschafts-Altschuldengesetz – LwAltschG

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Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26