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Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen – LwAltschG

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(1) 1Die landwirtschaftlichen Altschulden können auf Antrag durch einmalige Zahlung eines für jeden Kreditnehmer gesondert bestimmten Betrages abgelöst werden (Ablöseregelung).
2Der zu zahlende Ablösebetrag orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers.
3Diese bemisst sich nach der Ertragslage, den Vermögensverhältnissen und der Liquidität.
4Der Ablösebetrag soll dem Barwert der künftigen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarungen, mindestens jedoch dem Barwert der bei Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarungen entfallenden Bankgebühren und ersparten Kosten der Abschlussprüfungen entsprechen.
5Satz 1 gilt nicht für Kreditnehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Liquidation beschlossen oder die Gesamtvollstreckung oder Insolvenz angemeldet haben.

(2) Bei der Barwertberechnung wird der Durchschnitt der im Zeitraum von August 1997 bis zum Ende der Antragsfrist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union für Zwecke der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen veröffentlichten Referenzzinssätze angewendet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25