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Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen – LwAltschG

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(1) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermögensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, aus der der Kreditnehmer hervorgegangen ist, nicht zur Verfügung.

(2) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden verbleibt in einer Rücklage, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25