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Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen – LwAltschG

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(1) 1Bei Kreditnehmern, die einen Antrag nach § 8 Abs. 1 stellen, werden Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zunächst nicht angewandt.
2Kommt es zur Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 3, wird auf die Anwendung der §§ 2, 3 und 12 für dieses Geschäftsjahr endgültig verzichtet.
3Kommt es nicht zur Auflösung gemäß § 9 Abs. 3, ist für dieses Geschäftsjahr die zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vorschriften nach den §§ 2, 3 und 12 nach Scheitern des Ablöseverfahrens nachzuzahlen.

(2) Soweit die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 gemäß Absatz 1 erst für spätere Geschäftsjahre anzuwenden sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von § 6 die bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25