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Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen – LwAltschG

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Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25