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Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen – LwAltschG

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(1) 1Bei hinreichend begründeten Zweifeln der Gläubigerbank an der tatsächlichen Sanierungsabsicht des Kreditnehmers ist die Gläubigerbank berechtigt, vom Kreditnehmer die Vorlage eines durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen gesetzlichen Prüfungsverband bestätigten aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplanes zu verlangen.
2Der Wirtschaftsprüfer darf nicht zugleich Abschlussprüfer sein.
3Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Prüfungsverbänden muss eine Funktionstrennung zwischen Abschlussprüfung und Prüfung des Sanierungs- und Entwicklungsplanes sichergestellt sein.

(2) Kommt der Kreditnehmer der Aufforderung der Gläubigerbank nach Absatz 1 Satz 1 nicht binnen sechs Monaten nach oder sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Sanierungsabsicht des Kreditnehmers zu beseitigen, ist die Gläubigerbank berechtigt, die Rangrücktrittsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25