Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden – LogAPrO

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(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie.
2Er umfaßt die folgenden Aufgaben:

1.
Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation aufzustellen. 1Der Patient oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt.
2Während des praktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling eine Behandlung durchzuführen.
2.
1Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung durchzuführen.
2Das phoniatrisch-logopädische Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungsbehandlung zur Kenntnis zu geben.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung.
2Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden.
3Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.

(3) 1Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer.
4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
6Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufgabe mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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