Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden – LogAPrO

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(1) 1Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3.
folgenden Fachprüfern:
a)
einem an der Schule unterrichtenden Arzt,
b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden Logopäden,
c)
weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) 1Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter.
2Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter.
3Vor der Bestellung der Lehrkräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter der Schule zu hören.
4Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Schule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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