(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt.
2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
7Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.