Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden – LogAPrO

arrow_left arrow_right

(1) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
2Genehmigt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
3Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt.
4Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print