Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden – LogAPrO

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1Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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