(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) 1Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat.
2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
3Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
4Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß.