(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Blößenherstellung und Trocknung von Leder | mit 20 Prozent, |
| 2. | Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung | mit 15 Prozent, |
| 3. | Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse | mit 30 Prozent, |
| 4. | Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung | mit 25 Prozent, |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn