(1) Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Arbeitsproben durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten.
2Die Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dauern insgesamt 90 Minuten.