(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik wird staatlich anerkannt nach
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
2
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
(1) Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Arbeitsproben durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten.
2Die Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern insgesamt 45 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
(1) Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Arbeitsproben durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten.
2Die Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dauern insgesamt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Blößenherstellung und Trocknung von Leder | mit 20 Prozent, |
| 2. | Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung | mit 15 Prozent, |
| 3. | Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse | mit 30 Prozent, |
| 4. | Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung | mit 25 Prozent, |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Gerber-Ausbildungsverordnung vom 13. August 1981 (BGBl. I S. 838) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Umgehen mit Rohware (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
6 | |
| 2 | Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
20 | |
| 3 | Anwenden von Gerbverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
22 | |
|
3 | |||
| 4 | Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
6 | |
|
19 | |||
| 5 | Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
6 | |
|
8 | |||
| 6 | Durchführen von Prozessen der Zurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
20 | |
| 7 | Beurteilen von Fertigleder (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
6 | |
| 8 | Produkt- und Prozessökologie (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
5 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
||
| 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
| 5 | Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
|
6 | |
|
2 | |||
| 7 | Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
|
4 | |
|
6 | |||
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
|
4 | |
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|
5 | |||