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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik – LederGerbAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Rohwaren, Rohwarenschäden und Konservierungsmethoden zu erkennen und zu bewerten,
2.
Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorzubereiten sowie Prozesse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
3.
Trocknungsverfahren zu unterscheiden und durchzuführen,
4.
Arbeitsschritte zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
5.
technische Unterlagen anzuwenden,
6.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung anzuwenden und
8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Arbeitsproben durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten.
2Die Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern insgesamt 45 Minuten.

Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25