(1) Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Arbeitsproben durchführen.
2Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten.
2Die Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern insgesamt 45 Minuten.