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Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung – LederGerbAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26