print

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland – LA-EG-Saar

arrow_left arrow_right

(1) Der saarländische Minister des Innern nimmt bis zur Bildung des Landesausgleichsamtes dessen Geschäfte wahr.

(2) 1Ausgleichsämter sind die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Feststellungsbehörden.
2Bis zur Bildung von Ausgleichsausschüssen werden deren Geschäfte durch die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Rechtsausschüsse wahrgenommen.

(3) Bis zur Bildung von Beschwerdeausschüssen werden deren Geschäfte durch den nach § 15 des saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetzes gebildeten Beschwerdeausschuß wahrgenommen.

(4) Die Vertreter des Staatsinteresses nach Nummer 9 der Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) nehmen bis zur Bestellung der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds deren Aufgaben wahr.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25