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Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland – LA-EG-Saar

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§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25