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Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland – LA-EG-Saar

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(1) Bei der Anwendung des § 296 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch die Vorauszahlungen zu berücksichtigen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind; im Falle des § 7 Nr. 3 bleiben Vorauszahlungen an solche Erben außer Betracht, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden berechtigt waren.

(2) Verluste an Hausrat, die nach § 7 nicht festgestellt werden, sind durch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für Hausratverluste gewährten Leistungen abgegolten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25