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Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland – LA-EG-Saar

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1Abweichend von § 308 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes kann im Saarland für mehrere Landkreise oder Stadt- und Landkreise ein Ausgleichsamt eingerichtet werden.
2In diesem Falle gilt § 310 Abs. 3 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25