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Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland – LA-EG-Saar

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(1) Ansprüche auf Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds erfüllt.

(2) 1Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistungen für Hausratverluste werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie auf saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen, die vor dem 5. Juli 1959 ergangen sind.
2Das gleiche gilt für

1.
bis zum 31. Dezember 1959 durch Bescheid begründete Ansprüche auf Darlehen im Sinne des § 13,
2.
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bescheid begründete Ansprüche auf andere Leistungen aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe; bei Bescheiden, die nach dem 31. Dezember 1959 ergangen sind, gilt dies jedoch nur insoweit, als sie den Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechen.
Die Abwicklung der hiernach nicht vom Ausgleichsfonds zu übernehmenden Leistungen bestimmt das Landesrecht.

(3)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25