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Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland – LA-EG-Saar

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§ 351 Abs. 3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf Reisekostenvergütungen und auf Kosten für die Beschaffung von Schulungsmaterial anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland durch die vorbereitende Schulung der künftigen Bediensteten der Ausgleichsbehörden entstanden sind.

§ 33 Kursivdruck: § 351 LAG jetzt idF d. Art. 2 Abs. 2 G v. 30.8.1971 I 1426

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25