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Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland – LA-EG-Saar

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(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch dann anzuerkennen, wenn eine Sparanlage im Saarland

1.
von Saarmark auf Franken im Verhältnis von einer Saarmark zu zwanzig Franken umgestellt worden ist oder
2.
von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wird.

(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind Sparerschäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des Saarmarknennbetrages des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs, Sparerschäden an Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25