Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989

arrow_left arrow_right

§ 411 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Vergütung für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print