(1) 1Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt.
2Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.
3§ 46 gilt entsprechend.
(2) Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1