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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989

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1Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, die nur aufgrund des § 2 Abs. 2 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie bei einer anderen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird.
3Wird der Antrag später gestellt, wird die Befreiung zum Ersten des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.

Zuletzt geändert durch Art. 13a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25