Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über
1.
die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,
2.
die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 12 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Änderung durch Art. 2 Abs. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 mWv 1.6.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat